Bedeutende Änderungen für Sicherheitskontrollen von Luftfrachtsendungen

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RAS-Cargo/REST-Verfahren

Bedeutende Änderungen für Sicherheitskontrollen von Luftfrachtsendungen durch die französische Behörde für zivile Luftfahrt ab 1. April.

Die französische Behörde für zivile Luftfahrt (DGAC) hat bedeutende Änderungen für die Sicherheitskontrollen von Luftfrachtsendungen angekündigt, die ab dem 1. April 2024 wirksam werden. Besonders betroffen sind Sendungen, die Flüssigkeiten, Pulver, Granulate oder ähnliche Schüttgüter in Behältern über 25 Liter enthalten.

Neue Richtlinien RAS-Cargo/REST-Verfahren

Nach den neuen Richtlinien ist die bisherige Praxis der Sicherheitsüberprüfung mittels RAS-Cargo oder REST-Verfahren für solche Sendungen nicht mehr zulässig. Die Methode RAS/EDD bleibt zwar in Kraft, jedoch führen die neuen Begrenzungen zu erheblichen Einschränkungen im Luftfrachtversand entsprechender Güter.

Wichtige Punkte, die deutsche Versender beachten müssen, umfassen die Beschränkung des Fassungsvermögens jedes Behälters auf maximal 25 Liter. Dies gilt unabhängig von seiner Beschaffenheit oder dem Material, aus dem der Behälter hergestellt ist. Zudem müssen alle Behälter, die unter diese Regelung fallen, bei der Verpackung auf Paletten klar erkennbar sein und könnten einer individuellen Röntgenkontrolle unterzogen werden. Die DGAC hat zudem angekündigt, dass bei Verdacht oder Unklarheiten in den Dokumentationen eine genauere Überprüfung der Fracht erforderlich ist.

Befristete Ausnahmeregelung

Für Versender, die von diesen Regelungen betroffen sind, gibt es eine vorübergehende, jedoch befristete Ausnahmeregelung bis zum 30. September 2024. Diese Ausnahme muss individuell beim französischen Verkehrsministerium beantragt werden – Antrag und Fragebogen müssen bis spätestens 01.04.2024 per E-Mail an das DGAC gesendet werden (dsac-surete-fret-bf@aviation-civile.gouv.fr).

Bekannter Versender

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Status eines „Bekannten Versenders“ beim Luftfahrtbundesamt (LBA) zu beantragen, um bestimmten Einschränkungen zu entgehen. Versender sollten jedoch beachten, dass das Zertifizierungsverfahren mindestens drei Monate in Anspruch nehmen kann.

Für Unternehmen, die bereits den Status eines „Bekannten Versenders“ besitzen, ist es wichtig, über die möglichen Konsequenzen informiert zu sein, sollte dieser Status vorübergehend ausgesetzt werden oder der Gedanke bestehen, ihn aufzugeben.

Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich  mit unserer Luftfracht-Expertise zur Verfügung!

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